Die EU-Kommission vereinheitlicht mit der ab 25.05.2018 allein gültigen EUDatenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) den Datenschutz und will dadurch innerhalb der EU mehr Rechtssicherheit schaffen. Mit dieser neuen DSGVO wird der Datenschutz im unternehmerischen Bereich grundsätzlich neu geregelt, das bis Mai 2018 noch in Übergangsfrist gültige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgelöst. Bestimmte Aspekte des Datenschutzes wie (strengere) Regeln zur Berufung des Datenschutzbeauftragten dürfen über sogenannte Öffnungsklauseln der Verordnung weiter vom nationalen Gesetzgeber, also durch das BDSG oder einem Nachfolgegesetz, geregelt werden.
Weiterhin werden die schon bestehenden Verbraucherrechte erweitert und ergänzt, hinzu kommt z.B. das Recht auf Datenportabilität und Datenlöschung.
Die Bußgelder bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht hat sich drastisch verändert: Jetzt sind 10 bis 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes vorgesehen.
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Ihr Vorteil: Berufen Sie einen Datenschutzbeauftragten (DSB), erhalten Sie über diesen kostenlose und verbindliche Beratung durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörden – diese Beratung steht Unternehmen ohne DSB nicht zur Verfügung.